I.
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „greenwatch“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „greenwatch e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäfts – Jahr endet am 31.12.2015.
II.
Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung und der Jugendhilfe sowie die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
– Initiierung und Förderung von auf Nachhaltigkeit orientierten pädagogisch-ökologischen Schulprojekten (insbesondere im Natur- und Umweltschutz).
– Initiierung und Förderung von Projekten zur nachhaltigen Schaffung eines fairen Lernklimas, das die Fähigkeiten und Fertigkeiten aller Schüler*innen fördert und weiterentwickelt und geprägt ist vom respektvollen sozialen Umgang aller am Schulalltag Beteiligten untereinander sowie von Projekten zur Zurückdrängung und Vermeidung von Schulangst, Fremdenfeindlichkeit, Gewalt und Mobbing an allen Schulen in Deutschland (z. B. Übernahme von Patenschaften).
– Initiierung und Förderung von Hilfsprojekten mit Angeboten zur Förderung der Integration von Gastschülern und Neuankömmlingen gleich welcher Herkunft und Religionszugehörigkeit und Unterstützung von Eltern und Schüler*innen bei schulischen Problemen aller Art in Zusammenarbeit mit allen an Schulen und am Schulsystem beteiligten Personen, Behörden und sonstigen Einrichtungen.
– Initiierung und Förderung von Projekten zur Begrünung und zur Naturpflege im Bereich öffentlicher Liegenschaften (insbesondere auf Vorgärten, Wegen, Höfen und Dächern von Kitas, Schulen, Hochschulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen).
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III.
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 51 ff).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein darf Spendengelder einnehmen und ausgeben.
IV.
Mitglieder
Der Verein hat
1. – Fördermitglieder – siehe V. Abs. (1)
2. – stimmberechtigte Mitglieder – siehe V. Abs. (2)
3. – Ehrenmitglieder – siehe V. Abs. (5)
V.
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede Personengesellschaft und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Der Beitritt als Fördermitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Für Minderjährige ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Beitritt ist wirksam mit Zugang der Erklärung des Vorstands, dass der Antrag angenommen ist.
(2) Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Kandidat*innen für die stimmberechtigten Mitglieder können sowohl von Fördermitgliedern als auch von stimmberechtigten Mitgliedern nominiert werden. Sie bedürfen zur Nominierung der schriftlichen Empfehlung von wenigstens 2 Mitgliedern.
(4) Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines/einer Bewerbers/in kann die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Aufnahme entscheiden.
(5) Auf Vorschlag und nach Beratung durch den Vorstand können durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss des Vorstands Personen, welche sich im Sinne des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(6) Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.
VI.
Rechte der Mitglieder
(1) Die Fördermitglieder sind berechtigt, Vorschläge zu Aktionen und Projekten des Vereins zu machen und Informationen von diesem zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Fördermitglieder werden an der Nominierung stimmberechtigter Mitglieder beteiligt.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
(3) Die Ehrenmitglieder haben mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder.
VII.
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden eine einmalige Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge erhoben.
(2) Die Festsetzung der Aufnahmegebühr erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
VIII.
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Ausschluss, durch Streichung von der Mitgliederliste, bei Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitglieds als juristische Person oder durch Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Für Minderjährige ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Erklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Vereinsaustritt kann nur jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschlussantrag kann durch jedes Vereinsmitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung des 2. Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
IX.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
X.
Vorstand des Vereins
(1) Der (Gesamt-) Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden und
- dem Schriftführer
(2) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertritt.
XI.
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- die Führung der laufenden Geschäfte und der Buchführung des Vereins
- die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr
- die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Erstellung von Vereinsordnungen
- die Erstellung des Jahresberichts, Erarbeitung und Vorlage des Haushaltsplans
- die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen, der besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB sein soll.
XII.
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Bei Personengesellschaften ist jeweils ein vertretungsberechtigter Gesellschafter wählbar, bei juristischen Personen ein gesetzlicher Vertreter. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
XIII.
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Satzung – die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Vorstandsmitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
XIV.
Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Gesetzliche Vertreter von minderjährigen oder beschränkt geschäftsfähigen stimmberechtigten Mitgliedern haben in der Mitgliederversammlung ebenfalls eine Stimme pro gesetzlich vertretenes Mitglied. Eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenberichts
- Entlastung, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
- Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
- Ausschließungsbeschluss
- sowie weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung oder dem Gesetz ergeben.
XV.
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins mindestens einmal jährlich auf rechnerische Richtigkeit (nicht auf Zweckmäßigkeit) überprüfen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Eine Wiederwahl ist möglich.
XVI.
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, die der Vorstand festsetzt, einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich benannte Adresse gerichtet ist.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Vor Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch die beiden Kassenprüfer eine Kassenprüfung stattzufinden. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
XVII.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion an einen Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewinner ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
XVIII.
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
XIX.
Versammlungen
(1) Die Art der Versammlung (Mitgliederversammlung, Vorstandsversammlung) muss nicht durch ein persönliches Treffen erfolgen. Der Verein kann sich hierbei auch der modernen Medien (z. B. Telefon -, Video-Konferenz, Chat etc.) bedienen.
(2) Über die Art der Versammlung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Sofern ein persönliches Treffen zur Art der Versammlung beschlossen wurde, findet diese am vom Vorstand bestimmten Versammlungsort statt.
XX.
Schlussbestimmungen
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt, etwaige auf Verlangen des Amtsgerichts erforderlich werdende formelle und redaktionelle Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen.
(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss des Vorstands möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigte Zweck unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbar wird.
XXI.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 23. Oktober 2015 in Kraft. Vorstehende Satzung wurde heute von der beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen.
Berlin, den 23. Oktober 2015